__ AG in der Rekursschrift explizit erklärt hat, dass bereits eine Vollmacht vorliege und zum anderen auf die Eingabe nach dem hiervor Ausgeführten ohnehin nicht eingetreten werden kann. Der Rekurrentin ist aus dem Verzicht auf die Nachfrist zur Verbesserung kein Rechtsnachteil erwachsen, weil auch sie selber nicht innert der Rechtsmittelfrist gehandelt hat.