-5- eröffnet (siehe Rekursbeilage "Nr. 1+2"), welche die Einsprache auch persönlich erhoben hatte. Die fehlende Vollmacht ist ein Mangel, zu dessen Behebung grundsätzlich eine Nachfrist nach Art. 197 Abs. 4 StG und Art. 140 Abs. 2 DBG anzusetzen ist. Von einer solchen Nachfrist zur Verbesserung konnte vorliegend abgesehen werden, weil zum einen die B.________ AG in der Rekursschrift explizit erklärt hat, dass bereits eine Vollmacht vorliege und zum anderen auf die Eingabe nach dem hiervor Ausgeführten ohnehin nicht eingetreten werden kann.