, 2017, N. 19 zu Art. 133 DBG). Ein Irrtum über die Fristberechnung, die Geltung der Gerichtsferien oder ein Rechtsirrtum im Allgemeinen stellt daher keinen Fristwiederherstellungsgrund dar (vgl. BGer 2A.70/2006 vom 15.2.2006, E. 4 mit Hinweisen; BGer 2C_407/2012 vom 23.11.2012, E. 3.2). Dementsprechend kann auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eingetreten werden. 1.8 Da auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, fallen die vorliegenden Entscheide in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).