161 Abs. 3 StG). Gemeint sind damit vom Willen der steuerpflichtigen Person oder ihres Vertreters unabhängige Umstände, welche ein zeitgerechtes Handeln verunmöglichen (sog. objektive Unmöglichkeit). Darunter fallen etwa ein Todesfall in der Familie oder eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, nicht aber zum Beispiel eine Arbeitsüberlastung, welche eine bloss subjektive Unmöglichkeit darstellt (vgl. Zweifel/Hunziker, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 19 zu Art.