1.7 Wird eine gesetzliche Frist verpasst, ist dieses Fristversäumnis ausnahmsweise entschuldbar, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe am rechtzeitigen Handeln verhindert war und gleichzeitig die versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses nachholt (Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG). Trotz mehrfacher Aufforderungen, Entschuldigungsgründe einzureichen (vgl. die Schreiben vom 17.1.2019 [Bst. C], 7.2.2019 [Bst. E] und 28.2.2019 [Bst. G]) und entsprechender zweimaliger Fristverlän-