1.5 Die B.________ AG bezieht sich in ihren Ausführungen auf die ZPO. Die darin enthaltenen Bestimmungen sind gemäss Art. 1 ZPO auf das Verfahren der kantonalen Instanzen der streitigen Zivilsachen (Bst. a), gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Bst. b), gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (Bst. c) sowie die Schiedsgerichtsbarkeit (Bst. d) anwendbar. Auf öffentlich-rechtliche Gerichtsverfahren findet die ZPO somit keine Anwendung, es sei denn, es werde explizit darauf verwiesen, wie dies beispielsweise bei einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Fall ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG).