1.2 Für die kantonalen Steuern bestimmt Art. 196 Abs. 1 StG, dass der Rekurs innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Einspracheentscheide bei der Steuerrekurskommission schriftlich einzureichen ist. Art. 140 Abs. 1 DBG enthält sinngemäss die gleiche Regelung für die direkte Bundessteuer. Die Rechtsmittelfrist ist eine gesetzliche Frist und kann deshalb nicht verlängert werden (Art. 161 Abs. 1 StG sowie Art. 119 Abs. 1 DBG). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung zu laufen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG; Art. 133 Abs. 1 DBG).