Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.1 Vorliegend ist indes fraglich, ob die Frist zur Erhebung von Rekurs und Beschwerde eingehalten wurde. Zudem ist unklar, ob zwischen der B.________ AG und der Rekurrentin tatsächlich ein Vertretungsverhältnis besteht.