-2- G. Die Steuerrekurskommission hat die B.________ AG mit Schreiben vom 28. Februar 2019 erneut darauf hingewiesen, dass bloss Entschuldigungsgründe genannt und keine rechtlichen Ausführungen gemacht werden müssten. Detaillierte Kenntnisse des Falls seien hierfür nicht erforderlich. Zudem genüge das eingereichte ärztliche Zeugnis den Anforderungen nicht. Ausserdem sei bei Vertretungen durch juristische Personen jeweils sicherzustellen, dass bei Abwesenheiten ein anderer Mitarbeiter einspringen könne. Damit die B.________ AG alles Notwendige in die Wege leiten könne, werde eine letzte Nachfrist bis am 20. März 2019 gewährt.