B. Gegen diese Einspracheentscheide hat die B.________ AG mit Schreiben vom 15. Januar 2019 (Postaufgabe: 16.1.2019) im Namen der Rekurrentin Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Die B.________ AG erklärt, dass die Vollmacht bereits mit der Steuererklärung pro 2016 eingereicht worden sei. Zudem seien Rekurs und Beschwerde aufgrund eines Fristenstillstands vom 18. Dezember 2018 bis zum 2. Januar 2019 rechtzeitig erhoben worden.