Nebst den Buchungsunterlagen liegen keine überprüfbaren Unterlagen vor, die eine rechtskonforme Verbuchung und Abwicklung des Geschäftsfalls beweisen. Der Vertreterin ist zwar zuzustimmen (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 1.11.2019, S. 8), dass bei einer (internen) Verrechnung kein Bankbeleg als Beweis beigebracht werden kann. Da jedoch zu jeder Buchung die Verbindung zu einem Beleg hergestellt werden muss, damit die Abwicklung des Geschäftsfalls und deren Verbuchung überprüfbar ist (vgl. Brülisauer/Mühlemann in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 37 zu Art.