5.2.2 Vorliegend geht aus den Akten aber weder eine solche Herbeiführung der Gegenseitigkeit hervor noch wird dies von der Rekurrentin geltend gemacht. Überhaupt sind die gesamten Umstände, die zur Verrechnung geführt haben, von der Rekurrentin nicht weiter dargelegt worden. Vielmehr hat die Rekurrentin – wie die Steuerverwaltung bereits mehrfach festgestellt hat – als Beweis lediglich Buchungsunterlagen der A.________ License Ltd. aus der Steuerperiode 2011 sowie die Bilanz pro 2010 eingereicht. Hierbei wirft u.a. der nicht nachvollziehbare Buchungstext der Verrechnung "Zahlung Kaufpreis Lizenz bei H.____