Fehlt es an solchen gegenseitigen (wechselseitigen) Forderungen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen (Alfred Koller, Die Verrechnung nach schweizerischem Recht, in: Recht, 2007, S. 102). Verrechnender und Verrechnungsgegner müssen "einander" Leistungen schulden, also im Verhältnis zueinander Gläubiger und Schuldner sein. Zwar braucht die Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen nicht von Anfang an zu bestehen, sondern erst im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung. Sie kann jedoch gegebenenfalls absichtlich durch Gläubigerwechsel mittels Abtretung (Art. 164 ff. OR) oder durch Schuldnerwechsel mittels Schuldübernahme (Art. 176 Abs. 1 OR) herbeigeführt werden (Andreas Müller