- 11 - 5.2.1 Eine eigentliche Verrechnung im Sinn von Art. 120 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) bzw. eine Aufrechnung gemäss dem inhaltsgleichen § 387 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lag jedoch nicht vor, da die beiden Forderungen (die Kaufpreisforderung der A.________ License Ltd. gegenüber der Rekurrentin einerseits und die Forderung des Vaters gegenüber der A.________ License Ltd. andererseits) nicht gegenseitig waren. Fehlt es an solchen gegenseitigen (wechselseitigen) Forderungen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen (Alfred Koller, Die Verrechnung nach schweizerischem Recht, in: Recht, 2007, S. 102).