Blosses Unwissen ändert daran nichts, wobei der Steuerverwaltung zuzustimmen ist, dass das (mehrfache) Unwissen der Rekurrentin, vor allem hinsichtlich der umfangreichen Aktenlage, nicht als glaubhaft erscheint. Überzeugender und nachvollziehbarer ist bezüglich des falschen Mitteilungstextes beispielsweise der Hinweis der Steuerverwaltung (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 17.1.2020; S. 6), dass gemäss der deutschen Aussenwirtschaftsverordnung (AWV; pag. 140-143) Zahlungen ins In- und Ausland einer Meldepflicht unterliegen. Diese Meldepflicht gilt für natürliche und juristische Personen für Zahlungen ab EUR 12'500.--.