Irrelevant ist, dass die Rekurrentin hiervon nichts gewusst haben will, da ihr die Versehen und Missverständnisse anzurechnen sind. Auch trägt sie in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 17.1.2020, S. 8) die Verantwortung, dass sämtliche Verfahrenspflichten (bzw. Mitwirkungspflichten) gegenüber der Steuerverwaltung eingehalten werden. Blosses Unwissen ändert daran nichts, wobei der Steuerverwaltung zuzustimmen ist, dass das (mehrfache) Unwissen der Rekurrentin, vor allem hinsichtlich der umfangreichen Aktenlage, nicht als glaubhaft erscheint.