weitergeflossen wäre. Die eingereichte Belastungsanzeige der K.________ Bank vom 17. Mai 2011 (pag. 70) zeigte jedoch eine Auslandsüberweisung in der Höhe von EUR 72'000.-- vom Konto des Ehegatten der Alleinaktionärin auf ein Privatkonto des Vaters der Alleinaktionärin bei der L.________ Bank auf. Die Zahlung erfolgte somit (erneut) nicht an die A.________ License Ltd., sondern offenbar aufgrund einer fehlerhaften Kontonummer (vgl. Schreiben der J.________ vom 24.3.2014; Beilage 2 zur Stellungnahme der Vertreterin vom 28.2.2020) auf das Privatkonto des Vaters der Alleinaktionärin, der notabene Alleinaktionär und Geschäftsführer der A.________ License Ltd. war.