Hierzu ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 17.1.2020, S. 6) nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Belastungsanzeige abgeändert bzw. verfälscht wurde, wenn angeblich alles ordnungsgemäss bezahlt und verbucht wurde. Auch ist der Steuerverwaltung zuzustimmen (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 17.1.2020, S. 6), dass die angeblich versehentliche Überweisung an die Alleinaktionärin und die Einreichung einer verfälschten Kopie der Belastungsanzeige steuerlich unbedeutend gewesen wäre, wenn die Zahlung an die begünstigte A.________ License Ltd. weitergeflossen wäre.