Der Originalbeleg vom 16. Mai 2011 (pag. 72) zeigte bei gleichbleibendem Zahlungsgrund vielmehr eine Überweisung der Rekurrentin an ihre Alleinaktionärin auf, wobei das Konto auf den Namen des Ehegatten der Alleinaktionärin lautete. Hierzu ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 17.1.2020, S. 6) nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Belastungsanzeige abgeändert bzw. verfälscht wurde, wenn angeblich alles ordnungsgemäss bezahlt und verbucht wurde.