5.1 Entsprechende Zweifel bestehen, weil im Veranlagungsverfahren als Nachweis für die vereinbarte Kaufpreisanzahlung von CHF 90'000.-- (bzw. EUR 72'000.--; pag. 68) zuerst eine Kopie einer Belastungsanzeige vom 16. Mai 2011 eingereicht wurde (pag. 75), welche die Zahlung von CHF 90'000.-- mit dem Zahlungsgrund "Vorauszahlung A.________ Basispatent" vom Konto der Rekurrentin auf das Konto der A.________ License Ltd. bei der L.________ Bank belegte. Hierbei handelte es sich allerdings um eine verfälschte Kopie (pag. 63). Der Originalbeleg vom 16. Mai 2011 (pag.