Beispielsweise gilt der bundesgerichtlichen Praxis zufolge, dass eine formell richtige Buchhaltung vermutungsweise auch materiell richtig ist. Diese Vermutung ist durch die Veranlagungsbehörde umzustossen, da steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen durch die Veranlagungsbehörde, steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen hingegen durch die steuerpflichtige Person zu beweisen sind (BGer 2C_1113/2018 vom 8.1.2019, E. 2.2.2). Im Bereich der geldwerten Leistungen und Vorteile obliegt die Veranlagungsbehörde insbesondere der Nachweis dafür, dass die Gesellschaft eine Leistung erbracht hat und dieser keine oder keine angemessene