Nicht von der Rechtskraft erfasst ist aber die Höhe des noch bestehenden Verlustvortrags. Aus diesem Grund kann die Frage im streitbetroffenen Steuerjahr 2017, in der die Rekurrentin erstmals einen steuerbaren Reingewinn und somit ein schutzwürdiges Interesse aufweist, aufgebracht werden. Es gilt somit in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung die Steuerperiode 2017 bzw. die Verluste aus den Vorjahren zu beurteilen und gleichzeitig die daraus folgende geldwerte Leistung an die Alleinaktionärin in der Steuerperiode 2011 zu prüfen (vgl. BGer 2C_319/2013 vom 13.3.2014, E. 3 ff.; BGer 2C_514/2017 vom 13.12.2017, E. 2.3.3, mit Hinweisen).