3. Anfechtungsobjekte sind vorliegend zwar (nur) die Einspracheverfügungen pro 2017 (pag. 146-153). Die Frage der Höhe des vortragbaren Verlusts 2011 war im Steuerjahr 2011 (und in den nachfolgenden Steuerjahren 2012-2016) aber aufgrund der jeweils eingetretenen Nullveranlagung keiner Überprüfung zugänglich. Die Einspracheverfügungen pro 2011 sowie die Veranlagungen pro 2012-2016 (bzw. deren Dispositive) sind infolgedessen in Rechtskraft erwachsen. Nicht von der Rechtskraft erfasst ist aber die Höhe des noch bestehenden Verlustvortrags.