2. Streitig ist die Aufrechnung einer geldwerten Leistung von CHF 90'000.-- im Zusammenhang mit dem Kauf des Patents im Jahr 2011. Die Steuerverwaltung begründet diese Aufrechnung damit, dass die Rekurrentin die Anzahlung von CHF 90'000.-- (EUR 72'000.--)) an die A.________ License Ltd. nicht nachweisen könne und ihre qualifizierte Mitwirkungspflicht bei Zahlungen ins Ausland nicht erfüllt habe. Aufgrund des Zahlungsflusses sei davon auszugehen, dass die Kaufpreisanzahlung nicht an die A.________ License Ltd. überwiesen, sondern der Alleinaktionärin der Rekurrentin bzw. ihrem Vater zugeflossen sei.