H. Die Vertreterin hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 28. Februar 2020 Gebrauch gemacht hat. Hierbei macht sie u.a. geltend, die Rekurrentin habe nachvollziehbar aufgezeigt und belegt, dass es sich bei der Überweisung der EUR 72'000.-- an den Vater der Alleinaktionärin nicht um eine Darlehensrückzahlung gehandelt habe und die Revisionsgesellschaft habe die korrekte Verbuchung des Verkaufserlöses bei der A.________ License Ltd. bestätigt. I. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.