-5- ter Bankbeleg zwecks falscher oder irreführender Information eingereicht worden und erst als der Originalbeleg einverlangt worden sei, habe die Rekurrentin den Sachverhalt als Missverständnis und verwirrend erklärt. Ihr Unwissen erscheine jedoch als nicht glaubhaft. Ferner sei es grenzüberschreitend möglich, Beweise zu erbringen, die auf ein rechtmässig abgeschlossenes Rechtsgeschäft schliessen liessen. Den selbsterstellten Unterlagen könne kein Glauben geschenkt werden, wenn bereits im Veranlagungsverfahren verfälschte Belege eingereicht worden seien.