License Ltd. sei unter nahestehenden Personen mit identischen Interessen abgeschlossen worden, weshalb der Geldfluss bzw. das Rechtsgeschäft untereinander beliebig habe vereinbart werden können. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass geschäftliche Gründe und nicht die engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen für die geldwerte Leistung ausschlaggebend gewesen seien. Der Vater übe denn auch weiterhin die Betreuung des Patents aus und die Alleinaktionärin könne weder beruflich noch privat mit den Lizenzen in Verbindung gebracht werden. Auch sei zuerst ein verfälsch-