Daher erachte sie den Nachweis für eine korrekte Abwicklung des bestrittenen Geschäftsvorfalls als weiterhin nicht erbracht. Vielmehr habe der nachvollziehbare Zahlungsfluss auf dem privaten Bankkonto des Vaters der Alleinaktionärin geendet und alle weiteren Angaben hätten sich nicht auf sehr vertrauenswürdige Aussagen sowie nicht beweiskräftige Unterlagen bezogen. Das angebliche Rechtsgeschäft mit der A.________ License Ltd. sei unter nahestehenden Personen mit identischen Interessen abgeschlossen worden, weshalb der Geldfluss bzw. das Rechtsgeschäft untereinander beliebig habe vereinbart werden können.