G. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2020 hat die Steuerverwaltung die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie führt insbesondere aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Bankbeleg abgeändert bzw. verfälscht worden sei, wenn angeblich alles ordnungsgemäss bezahlt und verbucht worden sei. Die damit zusammenhängenden Unsicherheiten und erheblichen Unstimmigkeiten könnten auch durch das Rekurs- und Beschwerdeschreiben sowie die dort beigelegten Unterlagen nicht ausgeräumt werden. Daher erachte sie den Nachweis für eine korrekte Abwicklung des bestrittenen Geschäftsvorfalls als weiterhin nicht erbracht.