Es ergäben sich zudem keine Anhaltspunkte, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht einem Drittvergleich standhalten würde. Die Rekurrentin habe bereits in ihrem Einspracheschreiben vom 15. Juni 2018 pro 2011 (pag. 12-15), auf die nicht eingetreten worden sei, darauf hingewiesen, dass eine Patentanwaltskanzlei den Wert des Patents bestätigt bzw. für juristisch korrekt befunden habe. Auch habe das deutsche Finanzamt den buchhalterisch festgehaltenen Verkauf des Patents zum vereinbarten Preis akzeptiert und die geleisteten Lizenzzahlungen geprüft und genehmigt.