Nichtsdestotrotz beharre die Steuerverwaltung weiterhin darauf, es läge aufgrund des "missglückten" Geldflusses eine geldwerte Leistung an die Alleinaktionärin vor. Die Vertreterin weist darauf hin, die Verrechnung von Forderungen könne mittels Buchhaltungsunterlagen bewiesen werden, welche die Alleinaktionärin im Nach- und Strafsteuerverfahren beigebracht habe. Auch liege eine Bestätigung der Revisionsgesellschaft der A.________ License Ltd. vor, woraus ergehe, dass die geleistete Anzahlung korrekterweise als Ertrag verbucht worden sei. Es ergäben sich zudem keine Anhaltspunkte, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht einem Drittvergleich standhalten würde.