-4- deutschen A.________ License Ltd., die dem Vater der Alleinaktionärin gehöre bzw. gehört habe, übernommen. Weiter habe sie im Einspracheschreiben vom 14. Juni 2019 (pag. 162-163) darauf hingewiesen, dass die Alleinaktionärin im Rahmen des gegen sie selbst geführten Nachund Strafsteuerverfahrens Unterlagen eingereicht habe, woraus die korrekte Verbuchung der Kaufpreisanzahlung bei der A.________ License Ltd. ersichtlich sei. Nichtsdestotrotz beharre die Steuerverwaltung weiterhin darauf, es läge aufgrund des "missglückten" Geldflusses eine geldwerte Leistung an die Alleinaktionärin vor.