Ferner stellte sie den Antrag, das Einspracheverfahren pro 2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachsteuerverfahrens pro 2011 gegenüber der Alleinaktionärin zu sistieren. Die Steuerverwaltung erachtete es jedoch als sachgerecht, die Einsprachen der Rekurrentin vorzuziehen, weshalb sie der Rekurrentin mit Schreiben vom 26. Juni 2019 einen Veranlagungsvorschlag unterbreitete, in der die Einsprachen pro 2017 abgewiesen wurden (pag. 158-161). Nachdem die Rekurrentin hierzu Rückfragen stellte (pag. 154-155), wies die Steuerverwaltung die Einsprachen wie angekündigt mit Einspracheverfügungen pro 2017 vom 8. Oktober 2019 (pag. 146-153) ab.