Zur ausführlichen Begründung der Tatsache, der Verkauf des Patents bei der A.________ License Ltd. sei verbucht worden, weshalb kein Raum für die Aufrechnung einer geldwerten Leistung an die Alleinaktionärin bleibe, verweist die Rekurrentin auf ihre Ausführungen und Belege im Nachsteuerverfahren. Ferner stellte sie den Antrag, das Einspracheverfahren pro 2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachsteuerverfahrens pro 2011 gegenüber der Alleinaktionärin zu sistieren.