Zur Einsprachebegründung führte die Rekurrentin aus, sie sei abweichend von ihrer Steuererklärung für das Steuerjahr 2017 mit einem steuerbaren Reingewinn veranlagt worden, weil die aus dem Steuerjahr 2011 stammenden Verluste in den folgenden Steuerjahren nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Die nicht anerkannten Verluste aus dem Steuerjahr 2011 resultierten aus der Aufrechnung einer geldwerten Leistung an die Alleinaktionärin. Da diese rechtliche Frage im Veranlagungsverfahren der Rekurrentin pro 2011 weder materiell beurteilt noch entschieden worden sei, werde diese Frage nun im Nachsteuerverfahren gegen die Alleinaktionärin beurteilt.