-3- direkte Bundessteuer auf CHF _________ fest. Das steuerbare Eigenkapital wurde auf CHF _________ festgesetzt. Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 (pag. 162-163) erhob die Rekurrentin Einsprachen, worauf diesmal eingetreten werden konnte, da in der Steuerperiode 2017 erstmals ein steuerbarer Reingewinn ausgewiesen wurde. Zur Einsprachebegründung führte die Rekurrentin aus, sie sei abweichend von ihrer Steuererklärung für das Steuerjahr 2017 mit einem steuerbaren Reingewinn veranlagt worden, weil die aus dem Steuerjahr 2011 stammenden Verluste in den folgenden Steuerjahren nicht zum Abzug zugelassen worden seien.