C. Da als Nachweis hierfür lediglich die Bilanz 2010 sowie seltsam anmutende Buchungsunterlagen 2011 der A.________ License Ltd. und keine überprüfbaren Unterlagen eingereicht worden seien, die eine rechtskonforme Verbuchung und Abwicklung des Geschäftsfalls bewiesen hätten, ging die Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren davon aus, dass die Zahlung von CHF 90'000.-- direkt dem Vater der Alleinaktionärin zugeflossen und als geldwerte Leistung an die Alleinaktionärin zu qualifizieren sei. Die Aktivierung des Patents über CHF 90'000.-- wurde von der Steuerverwaltung steuerlich korrigiert und als geldwerte Leistung an die Alleinaktionärin aufgerechnet.