100 19 461 200 19 394 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: _________ Eröffnung: 17.6.2021 RNA/JRO/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 15. Juni 2021 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Nanzer, die Fachrichter Antenen und Fankhauser sowie Röthlisberger als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ AG vertreten durch B.________ AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2017 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. Die A.________ AG (Rekurrentin) mit Sitz in C.________ wurde am 26. April 2011 im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Forschung und Entwicklung im Bereich _________. Sie kann mit derartigen Produkten handeln, Schutzrechte erwerben und verwalten, Lizenzen erteilen sowie Hersteller und Anwender beraten. Alleinaktio- närin, einzige Verwaltungsrätin und Geschäftsführerin ist die _________ E.________. Mit Über- tragungsvertrag vom 16. Mai 2011 (Steuerakten, pag. 90-91) erwarb die Rekurrentin, vertreten durch E.________, von der A.________ License Ltd., Deutschland, mit Sitz in G.________ (pag. 17), vertreten durch _________ von E.________, H.________, das Patent "A.________ Basispatent und darauf beruhende Schutzrechte" (fortan Patent) zum Kaufpreis von EUR 136'500.-- (bzw. CHF 172'000). In der Folge schrieb die Rekurrentin das Patent im ersten Jahr um rund CHF 34'000 ab (pag. 123). Der Kaufpreis war gemäss Übertragungsvertrag wie folgt zu tilgen (pag. 91): Durch eine Anzahlung von CHF 90'000.--, die mit EUR 72'000.-- auf den Kaufpreis anzurechnen sei und durch Teilzahlungen von EUR 25'000.-- (per 31.10.2011), EUR 25'000.-- (per 31.12.2011), EUR 8'000.-- (per 31.3.2012) sowie EUR 6'500.-- (per 31.4.2012; richtig wohl 30.4.2012). Erfinder des Patents ist H.________ (pag. 99), der auch Alleinaktionär und Geschäftsführer der A.________ License Ltd. war, die im Jahr 2012 liquidiert wurde. Am 4. September 2011 vereinbarte die Rekurrentin mit der deutschen A.________-Produkt GmbH, die auch H.________ gehört, einen Lizenzvertrag mit dem Ziel, dass die A.________-Produkt GmbH das Patent als Lizenznehmerin exklusiv, weltweit und zeit- lich unbeschränkt nutzen und wirtschaftlich verwerten kann (pag. 39-42). B. Am 29. August 2013 führte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Oberland (Steuerverwaltung), für das Geschäftsjahr 2011 eine Bücheruntersuchung am Wohnort von E.________ (fortan Alleinaktionärin) durch (pag. 76-79). Hierbei wurde vereinbart, dass für die Zahlung nach Deutschland von insgesamt rund CHF 121'000.-- Banküberweisungsbelege nachgereicht werden müssten und der Empfänger darauf ersichtlich sein müsse (pag. 78). Einer der gewünschten Bankbelege (datiert vom 16.5.2011) in der Höhe von CHF 90'000.-- (pag. 75) reichte die Alleinaktionärin am 12. September 2013 per E-Mail ein (pag. 74). Auf diesem Bank- beleg war die A.________ License Ltd. als Empfängerin und der Zahlungsgrund mit "Voraus- zahlung A.________ Basispatent" angegeben. Der fehlende Überweisungsbeleg von rund CHF 31'000.-- (EUR 25'000.--; pag. 71) wurde von der damaligen Vertreterin der Rekurrentin (I.________) mit Schreiben vom 23. September 2013 (pag. 62-64) nachgereicht. Gleichzeitig wurde die Steuerverwaltung darüber informiert, dass der Bankbeleg von CHF 90'000.-- ver- fälscht eingereicht worden sei. Bei der Empfängerin habe es sich nicht um die A.________ License Ltd. (pag. 75), sondern um die Alleinaktionärin gehandelt ("Originalbeleg"; pag. 72). Es sei somit ein von der Verbuchung abweichender Zahlungsfluss -2- erfolgt, da die Rekurrentin die CHF 90'000.-- irrtümlicherweise auf das Konto des Ehegatten der Alleinaktionärin überwiesen habe. Ein Tag später habe der Ehegatte der Alleinaktionärin anstatt die Überweisung wieder rückgängig zu machen, der Einfachheit halber die Weiterleitung des Geldes mit einer Auslandsüberweisung von EUR 72'000.-- und dem Vermerk "Rückzahlung Darlehen" an den Vater der Alleinaktionärin veranlasst (pag. 70). Letzterer habe anschliessend angeordnet, dass die an ihn erfolgte Zahlung bei der A.________ License Ltd. als Kaufpreis- zahlung verbucht bzw. mit einer ihm (als Alleinaktionär) gegenüber bestehenden Verbindlichkeit verrechnet worden sei (pag. 12-13). C. Da als Nachweis hierfür lediglich die Bilanz 2010 sowie seltsam anmutende Buchungsun- terlagen 2011 der A.________ License Ltd. und keine überprüfbaren Unterlagen eingereicht worden seien, die eine rechtskonforme Verbuchung und Abwicklung des Geschäftsfalls bewie- sen hätten, ging die Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren davon aus, dass die Zahlung von CHF 90'000.-- direkt dem Vater der Alleinaktionärin zugeflossen und als geldwerte Leistung an die Alleinaktionärin zu qualifizieren sei. Die Aktivierung des Patents über CHF 90'000.-- wur- de von der Steuerverwaltung steuerlich korrigiert und als geldwerte Leistung an die Alleinaktio- närin aufgerechnet. Der Reingewinn der Rekurrentin wurde um die übersetzte Abschreibung von CHF 18'000.-- korrigiert. Mit Veranlagungsverfügungen vom 22. Mai 2018 (pag. 50-57) ver- anlagte die Steuerverwaltung die Rekurrentin für das Steuerjahr 2011 sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer auf einen steuerbaren Reinge- winn von CHF _________ und ein Kapital von CHF _________ Dies u.a. unter Berücksichti- gung einer geldwerten Leistung an die Alleinaktionärin von CHF 90'000.--. Dagegen erhob die Rekurrentin mit Schreiben vom 15. Juni 2018 (pag. 12-15), ergänzt mit Schreiben vom 19. Juni 2018 (pag. 10-11), Einsprachen. Mit Nichteintretensentscheid pro 2011 vom 4. Juli 2018 (pag. 8-9) trat die Steuerverwaltung auf die Einsprachen mangels Rechtsschutzinteresse (Null- veranlagung) nicht ein. D. Mit Schreiben vom 2. November 2018 leitete die Steuerverwaltung, Abteilung Zentrale Veranlagungsbereiche, Bereich Nachsteuer, ein Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfah- ren gegen die Alleinaktionärin (und ihrem Ehegatten; ZPV-Nr. _________) ein. Sie führte aus, sie habe aufgrund einer internen Meldung (pag. 131-132) erfahren, dass in der rechtskräftig veranlagten Steuerperiode 2011 der Rekurrentin eine geldwerte Leistung an die Alleinaktionärin in der Höhe von CHF 90'000.-- aufgerechnet worden sei. Dabei sei diese geldwerte Leistung in der privaten Steuererklärung pro 2011 der Alleinaktionärin (und ihres Ehegatten) nicht deklariert worden. E. Die Steuerverwaltung legte mit Veranlagungsverfügungen pro 2017 vom 20. Mai 2019 (pag. 164-170) den steuerbaren Reingewinn für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die -3- direkte Bundessteuer auf CHF _________ fest. Das steuerbare Eigenkapital wurde auf CHF _________ festgesetzt. Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 (pag. 162-163) erhob die Rekur- rentin Einsprachen, worauf diesmal eingetreten werden konnte, da in der Steuerperiode 2017 erstmals ein steuerbarer Reingewinn ausgewiesen wurde. Zur Einsprachebegründung führte die Rekurrentin aus, sie sei abweichend von ihrer Steuererklärung für das Steuerjahr 2017 mit einem steuerbaren Reingewinn veranlagt worden, weil die aus dem Steuerjahr 2011 stammen- den Verluste in den folgenden Steuerjahren nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Die nicht anerkannten Verluste aus dem Steuerjahr 2011 resultierten aus der Aufrechnung einer geldwerten Leistung an die Alleinaktionärin. Da diese rechtliche Frage im Veranlagungsverfah- ren der Rekurrentin pro 2011 weder materiell beurteilt noch entschieden worden sei, werde die- se Frage nun im Nachsteuerverfahren gegen die Alleinaktionärin beurteilt. Im Rahmen dieses Verfahrens habe die Alleinaktionärin für die Verbuchung der Kaufpreiszahlung bei der A.________ License Ltd. alle zusätzlich eingeforderten Buchhaltungsbelege eingereicht. Zur ausführlichen Begründung der Tatsache, der Verkauf des Patents bei der A.________ License Ltd. sei verbucht worden, weshalb kein Raum für die Aufrechnung einer geldwerten Leistung an die Alleinaktionärin bleibe, verweist die Rekurrentin auf ihre Ausführungen und Belege im Nachsteuerverfahren. Ferner stellte sie den Antrag, das Einspracheverfahren pro 2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachsteuerverfahrens pro 2011 gegenüber der Alleinaktionärin zu sistieren. Die Steuerverwaltung erachtete es jedoch als sachgerecht, die Einsprachen der Rekurrentin vorzuziehen, weshalb sie der Rekurrentin mit Schreiben vom 26. Juni 2019 einen Veranlagungsvorschlag unterbreitete, in der die Einsprachen pro 2017 abgewiesen wurden (pag. 158-161). Nachdem die Rekurrentin hierzu Rückfragen stellte (pag. 154-155), wies die Steuerverwaltung die Einsprachen wie angekündigt mit Einspracheverfügungen pro 2017 vom 8. Oktober 2019 (pag. 146-153) ab. Dies u.a. mit der Begründung, die Rekurrentin habe für den Nachweis der Anzahlung die qualifizierte Mitwirkungspflicht bei Zahlungen ins Ausland nicht erfüllt. F. Gegen diese Einspracheverfügungen pro 2017 hat die Rekurrentin, nun vertreten durch die B.________ AG (Vertreterin), mit Eingabe vom 1. November 2019 bei der Steuerrekurs- kommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben. Darin beantragt die Vertreterin, die Einspracheverfügungen pro 2017 seien aufzuheben, auf die Aufrechnung einer geldwerten Leistung zu verzichten und der Verlustvortrag um CHF 18'000.--, aufgrund der Aufrechnung in der Veranlagung pro 2011, zu erhöhen, unter Beachtung der Mi- nusreserve; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt sie zusam- mengefasst aus, die Rekurrentin sei durchaus der besonders qualifizierten Mitwirkungspflicht nachgekommen. Dies indem sie der Steuerverwaltung mitgeteilt habe (pag. 62-64), sie habe das Patent zum Gesamtpreis von EUR 136'500.--, zahlbar in vier (bzw. fünf) Raten, von der -4- deutschen A.________ License Ltd., die dem Vater der Alleinaktionärin gehöre bzw. gehört habe, übernommen. Weiter habe sie im Einspracheschreiben vom 14. Juni 2019 (pag. 162-163) darauf hingewiesen, dass die Alleinaktionärin im Rahmen des gegen sie selbst geführten Nach- und Strafsteuerverfahrens Unterlagen eingereicht habe, woraus die korrekte Verbuchung der Kaufpreisanzahlung bei der A.________ License Ltd. ersichtlich sei. Nichtsdestotrotz beharre die Steuerverwaltung weiterhin darauf, es läge aufgrund des "missglückten" Geldflusses eine geldwerte Leistung an die Alleinaktionärin vor. Die Vertreterin weist darauf hin, die Verrechnung von Forderungen könne mittels Buchhaltungsunterlagen bewiesen werden, welche die Alleinak- tionärin im Nach- und Strafsteuerverfahren beigebracht habe. Auch liege eine Bestätigung der Revisionsgesellschaft der A.________ License Ltd. vor, woraus ergehe, dass die geleistete Anzahlung korrekterweise als Ertrag verbucht worden sei. Es ergäben sich zudem keine An- haltspunkte, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht einem Drittvergleich standhalten würde. Die Rekurrentin habe bereits in ihrem Einspracheschreiben vom 15. Juni 2018 pro 2011 (pag. 12-15), auf die nicht eingetreten worden sei, darauf hingewiesen, dass eine Patentan- waltskanzlei den Wert des Patents bestätigt bzw. für juristisch korrekt befunden habe. Auch habe das deutsche Finanzamt den buchhalterisch festgehaltenen Verkauf des Patents zum vereinbarten Preis akzeptiert und die geleisteten Lizenzzahlungen geprüft und genehmigt. Es lägen daher keine Hinweise vor, die auf eine geldwerte Leistung zugunsten der Alleinaktionärin oder ihres Vaters schliessen liessen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2020 hat die Steuerverwaltung die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie führt insbesondere aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Bankbeleg abgeändert bzw. verfälscht worden sei, wenn angeb- lich alles ordnungsgemäss bezahlt und verbucht worden sei. Die damit zusammenhängenden Unsicherheiten und erheblichen Unstimmigkeiten könnten auch durch das Rekurs- und Be- schwerdeschreiben sowie die dort beigelegten Unterlagen nicht ausgeräumt werden. Daher erachte sie den Nachweis für eine korrekte Abwicklung des bestrittenen Geschäftsvorfalls als weiterhin nicht erbracht. Vielmehr habe der nachvollziehbare Zahlungsfluss auf dem privaten Bankkonto des Vaters der Alleinaktionärin geendet und alle weiteren Angaben hätten sich nicht auf sehr vertrauenswürdige Aussagen sowie nicht beweiskräftige Unterlagen bezogen. Das angebliche Rechtsgeschäft mit der A.________ License Ltd. sei unter nahestehenden Perso- nen mit identischen Interessen abgeschlossen worden, weshalb der Geldfluss bzw. das Rechtsgeschäft untereinander beliebig habe vereinbart werden können. Es sei nicht nachge- wiesen worden, dass geschäftliche Gründe und nicht die engen persönlichen und wirtschaftli- chen Beziehungen für die geldwerte Leistung ausschlaggebend gewesen seien. Der Vater übe denn auch weiterhin die Betreuung des Patents aus und die Alleinaktionärin könne weder beruf- lich noch privat mit den Lizenzen in Verbindung gebracht werden. Auch sei zuerst ein verfälsch- -5- ter Bankbeleg zwecks falscher oder irreführender Information eingereicht worden und erst als der Originalbeleg einverlangt worden sei, habe die Rekurrentin den Sachverhalt als Missver- ständnis und verwirrend erklärt. Ihr Unwissen erscheine jedoch als nicht glaubhaft. Ferner sei es grenzüberschreitend möglich, Beweise zu erbringen, die auf ein rechtmässig abgeschlosse- nes Rechtsgeschäft schliessen liessen. Den selbsterstellten Unterlagen könne kein Glauben geschenkt werden, wenn bereits im Veranlagungsverfahren verfälschte Belege eingereicht wor- den seien. H. Die Vertreterin hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit Einga- be vom 28. Februar 2020 Gebrauch gemacht hat. Hierbei macht sie u.a. geltend, die Rekurren- tin habe nachvollziehbar aufgezeigt und belegt, dass es sich bei der Überweisung der EUR 72'000.-- an den Vater der Alleinaktionärin nicht um eine Darlehensrückzahlung gehandelt habe und die Revisionsgesellschaft habe die korrekte Verbuchung des Verkaufserlöses bei der A.________ License Ltd. bestätigt. I. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Gewinn- und Kapitalveranla- gung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom -6- 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Streitig ist die Aufrechnung einer geldwerten Leistung von CHF 90'000.-- im Zusammen- hang mit dem Kauf des Patents im Jahr 2011. Die Steuerverwaltung begründet diese Aufrech- nung damit, dass die Rekurrentin die Anzahlung von CHF 90'000.-- (EUR 72'000.--)) an die A.________ License Ltd. nicht nachweisen könne und ihre qualifizierte Mitwirkungspflicht bei Zahlungen ins Ausland nicht erfüllt habe. Aufgrund des Zahlungsflusses sei davon auszugehen, dass die Kaufpreisanzahlung nicht an die A.________ License Ltd. überwiesen, sondern der Alleinaktionärin der Rekurrentin bzw. ihrem Vater zugeflossen sei. Die Vertreterin ist dagegen der Ansicht, dass – trotz eines unglücklichen Zahlungsflusses, das beim Vater der Alleinaktio- närin geendet habe – die Kaufpreisanzahlung bei der A.________ License Ltd. mittels einer Verrechnung korrekt verbucht worden sei. 3. Anfechtungsobjekte sind vorliegend zwar (nur) die Einspracheverfügungen pro 2017 (pag. 146-153). Die Frage der Höhe des vortragbaren Verlusts 2011 war im Steuerjahr 2011 (und in den nachfolgenden Steuerjahren 2012-2016) aber aufgrund der jeweils eingetretenen Nullveranlagung keiner Überprüfung zugänglich. Die Einspracheverfügungen pro 2011 sowie die Veranlagungen pro 2012-2016 (bzw. deren Dispositive) sind infolgedessen in Rechtskraft erwachsen. Nicht von der Rechtskraft erfasst ist aber die Höhe des noch bestehenden Verlust- vortrags. Aus diesem Grund kann die Frage im streitbetroffenen Steuerjahr 2017, in der die Re- kurrentin erstmals einen steuerbaren Reingewinn und somit ein schutzwürdiges Interesse auf- weist, aufgebracht werden. Es gilt somit in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung die Steuerperiode 2017 bzw. die Verluste aus den Vorjahren zu beurteilen und gleichzeitig die dar- aus folgende geldwerte Leistung an die Alleinaktionärin in der Steuerperiode 2011 zu prüfen (vgl. BGer 2C_319/2013 vom 13.3.2014, E. 3 ff.; BGer 2C_514/2017 vom 13.12.2017, E. 2.3.3, mit Hinweisen). 4. Das Steuerrecht der juristischen Personen beruht (unmittelbar) auf dem Handelsrecht und (mittelbar) auf der Betriebswirtschaftslehre. Dies zeigt sich im Massgeblichkeitsprinzip (Art. 58 DBG; Art. 85 StG). In seinem Aspekt als "Bemessungsprinzip" bestimmt es, dass der handels- rechtskonforme Einzelabschluss an sich auch steuerrechtlich verbindlich ist (Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG; Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG). Vorbehalten bleiben die Fälle, in welchem das Steuer- recht etwas anderes bestimmt. In der Funktion als "Korrekturprinzip" besagt es, dass verbuch- ter, geschäftsmässig aber unbegründeter Aufwand (Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG; Art. 85 Abs. 2 Bst. b StG) und unverbuchter Ertrag (Art. 58 Abs. 1 Bst. c DBG; Art. 85 Abs. 2 Bst. c StG) steu- erlich aufzurechnen sind (BGer 2C_16/2015 vom 6.8.2015, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Zum steu- erbaren Reingewinn gehören namentlich Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber -7- oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse gewährt würden. Solche geldwerte Leistungen sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleis- tung erhält, (b) der Aktionär direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zuge- billigt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGer 2C_180/2011 vom 22.9.2011, E. 3.1). 4.1 Die Beweisführungslast liegt aufgrund der behördlichen Untersuchungspflicht bei der Ver- anlagungsbehörde (Art. 130 Abs. 1 DBG; Art. 174 Abs. 1 StG), doch untersteht die steuerpflich- tige natürliche oder juristische Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 124 ff. DBG; Art. 167 ff. StG). Im Veranlagungsverfahren obliegt es ihr, alles Erforderliche vorzukehren, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Insbesondere hat sie die Steuerer- klärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG; Art. 167 Abs. 1 StG; BGer 2C_647/2018 vom 29.11.2018, E. 3.1). Die Veranlagungsbehörde oder kantonale Beschwerdeinstanz hat die gesammelten rechtserheblichen Tatsachen einer freien Beweiswür- digung zu unterziehen. Auch wenn grundsätzlich das Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es im direktsteuerlichen Veranlagungsverfahren keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdi- gung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt ist. Die erforderliche Über- zeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (BGer 2C_647/2018 vom 29.11.2018, E. 3.2 mit Hinweisen). Grundlage der Würdigung ist neben den Beweismitteln und dem eigenen Wissen der Veranlagungsbehörde um Tatsachen und Erfahrungssätze auch das Verhalten der steuerpflichtigen Person im gegenwärtigen, allenfalls auch in früheren Ver- fahren (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 24 zu Art. 130 DBG). Spricht eine natürliche Vermutung für die Verwirklichung einer Tatsache, gilt diese als bewiesen, sofern nicht der Ge- genbeweis erbracht wird (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 26 zu Art. 130 DBG). Beispielsweise gilt der bundesgerichtlichen Praxis zufolge, dass eine formell richtige Buchhaltung vermutungswei- se auch materiell richtig ist. Diese Vermutung ist durch die Veranlagungsbehörde umzustossen, da steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen durch die Veranlagungsbehörde, steu- ermindernde und steuerausschliessende Tatsachen hingegen durch die steuerpflichtige Person zu beweisen sind (BGer 2C_1113/2018 vom 8.1.2019, E. 2.2.2). Im Bereich der geldwerten Leistungen und Vorteile obliegt die Veranlagungsbehörde insbesondere der Nachweis dafür, dass die Gesellschaft eine Leistung erbracht hat und dieser keine oder keine angemessene -8- Gegenleistung gegenübersteht. Hat die Behörde ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft, die damit begründete Vermutung zu entkräften. Gelingt ihr das nicht, trägt sie die Folgen der Beweislo- sigkeit (BGer 2C_797/2012 vom 31.7.2013, E. 2.2.1). 4.2 Besonders strenge Beweiserfordernisse sind zu beachten, wenn es um internationale Geschäfts- und Rechtsbeziehungen geht, weil sich die Verhältnisse des ausländischen Leis- tungsempfängers der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden entziehen (BGer 2C_797/2012 vom 31.7.2013, E. 2.2.2). Entsprechend unterliegen die steuerpflichtigen Personen in solchen Fällen einer besonders qualifizierten Mitwirkungspflicht. Sie haben nicht nur den Empfänger der Zahlung zu nennen, sondern die gesamten Umstände darzulegen, die zur Zahlung geführt haben. Von der steuerpflichtigen Person wird verlangt, dass sie Verträge, die Korrespondenz und die Bankbelege vorlegt (BGer 2C_1113/2018 vom 8.1.2019, E. 2.2.3 mit Hinweisen). Die geschäftsmässige Begründetheit muss auch in einem solchen Fall derart nachgewiesen werden, dass sich die Steuerbehörde vergewissern kann, dass geschäftliche Gründe und nicht die engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen für die geldwerte Leistung ausschlaggebend waren (BGer 2C_797/2012 vom 31.7.2013, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet sei (Art. 59 Abs. 1 bzw. Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG; Art. 90 Abs. 1 StG bzw. Art. 85 Abs. 2 Bst. b StG), fragt sich aber erst, wenn der erfolgswirksa- me Mittelfluss bewiesen ist (BGer 2C_1113/2018 vom 8.1.2019, E. 2.2.3 f.). 5. Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Kontennachweis zur Gewinn- und Verlustrech- nung vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 der A.________ License Ltd. (pag. 24) auf dem Konto Nr. _________ "Erlöse Verk. _________" ein Betrag von EUR 136'500.-- auswies. Dieser Betrag wurde u.a. wie folgt verbucht: Die Forderung von EUR 72'000.-- wurde am 19. Mai 2011 mit einer Verbindlichkeit gegenüber dem Vater der Alleinaktionärin verrechnet. Der Buchungstext lautete "Zahlung Kaufpreis Lizenz bei H.________ auf priv. Konto" (vgl. Kontoauszug pro 2011 des Kontos Nr. _________ "Forderungen aus M.________" [Ge- genkonto Nr. _________ "_________"]; Beilage 6 zum Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 1.11.2019). Der durch die Steuerberatungsgesellschaft J.________ erstellte Jahresabschluss pro 2011 der A.________ License Ltd. zeigte daher eine spiegelbildliche Abbildung der in der entsprechenden Jahresrechnung der Rekurrentin vorgenommenen Buchungen auf (pag. 122- 125). An der formellen Richtigkeit der Geschäftsbücher wird vorliegend grundsätzlich nicht ge- zweifelt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass trotz formell richtiger Buchhaltung erhebliche Zweifel bestehen, dass die natürliche Vermutung der materiellen Richtigkeit vorliegend greift. Der Steuerverwaltung ist insbesondere zuzustimmen (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwal- tung vom 17.1.2020, S. 7), dass der nachvollziehbare Zahlungsfluss auf dem privaten Bankkon- -9- to des Vaters der Alleinaktionärin, der zweifellos eine nahestehende Person ist, endet. Bis hier- hin bestehen durchaus erhebliche Zweifel, dass geschäftliche Gründe und nicht die engen per- sönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen für die geldwerte Leistung ausschlaggebend wa- ren. 5.1 Entsprechende Zweifel bestehen, weil im Veranlagungsverfahren als Nachweis für die vereinbarte Kaufpreisanzahlung von CHF 90'000.-- (bzw. EUR 72'000.--; pag. 68) zuerst eine Kopie einer Belastungsanzeige vom 16. Mai 2011 eingereicht wurde (pag. 75), welche die Zah- lung von CHF 90'000.-- mit dem Zahlungsgrund "Vorauszahlung A.________ Basispatent" vom Konto der Rekurrentin auf das Konto der A.________ License Ltd. bei der L.________ Bank belegte. Hierbei handelte es sich allerdings um eine verfälschte Kopie (pag. 63). Der Originalbe- leg vom 16. Mai 2011 (pag. 72) zeigte bei gleichbleibendem Zahlungsgrund vielmehr eine Überweisung der Rekurrentin an ihre Alleinaktionärin auf, wobei das Konto auf den Namen des Ehegatten der Alleinaktionärin lautete. Hierzu ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 17.1.2020, S. 6) nicht nach- vollziehbar ist, weshalb die Belastungsanzeige abgeändert bzw. verfälscht wurde, wenn angeb- lich alles ordnungsgemäss bezahlt und verbucht wurde. Auch ist der Steuerverwaltung zuzu- stimmen (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 17.1.2020, S. 6), dass die angeblich versehentliche Überweisung an die Alleinaktionärin und die Einreichung einer verfälschten Ko- pie der Belastungsanzeige steuerlich unbedeutend gewesen wäre, wenn die Zahlung an die begünstigte A.________ License Ltd. weitergeflossen wäre. Die eingereichte Belastungsanzei- ge der K.________ Bank vom 17. Mai 2011 (pag. 70) zeigte jedoch eine Auslandsüberweisung in der Höhe von EUR 72'000.-- vom Konto des Ehegatten der Alleinaktionärin auf ein Privatkon- to des Vaters der Alleinaktionärin bei der L.________ Bank auf. Die Zahlung erfolgte somit (er- neut) nicht an die A.________ License Ltd., sondern offenbar aufgrund einer fehlerhaften Kon- tonummer (vgl. Schreiben der J.________ vom 24.3.2014; Beilage 2 zur Stellungnahme der Vertreterin vom 28.2.2020) auf das Privatkonto des Vaters der Alleinaktionärin, der notabene Alleinaktionär und Geschäftsführer der A.________ License Ltd. war. Der Mitteilungstext lautete "Rückzahlung Darlehen". Gemäss Rekurrentin habe es sich jedoch nicht um eine Darlehens- rückzahlung gehandelt (vgl. Einspracheschreiben pro 2011 vom 15.6.2018, S. 3; pag. 14). Dies stimmt mit den Angaben in der privaten Steuererklärung pro 2011 der Alleinaktionärin (und ih- res Ehegatten, pag. 133) überein, woraus ergeht, dass die Schuld gegenüber ihrem Vater per 31. Dezember 2011 weiterhin vollumfänglich bestand bzw. sich nicht verändert hatte. Laut Re- kurrentin (pag. 14) habe es sich bei dieser Schuld um ein Darlehen gehandelt, das der Vater für die Firmengründung in der Schweiz gewährt (CHF 100'000.--) und gesamthaft im Jahr 2011 CHF 145'200.-- betragen habe. Den falschen Mitteilungstext könne sich die Rekurrentin nicht erklären. Es sei der Ehegatte der Alleinaktionärin gewesen, der die Auslandszahlung von - 10 - EUR 72'000.-- ausgelöst habe, wobei er sich nicht mehr an die Umstände der Zahlung erinnern könne. Die Rekurrentin geht davon aus, dass er entweder im Online-Banking eine alte Zahlung aus dem Vorjahr als Vorlage verwendet oder bei der mündlichen Verständigung mit der Allein- aktionärin, die ihn um Zahlungsweiterleitung gebeten habe, etwas missverstanden habe. In die- sem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass bereits der Vater der Alleinaktionärin die Be- lastungsanzeige der angeblichen Fehlüberweisung an die Alleinaktionärin entsprechend der Verbuchung "angepasst" haben soll, da er befürchtet habe, die Alleinaktionärin erhalte sonst Schwierigkeiten mit dem Fiskus (pag. 63). Auch hiervon will die Rekurrentin nichts gewusst ha- ben, sondern erklärt diesen Sachverhalt ebenfalls als ein Missverständnis und verwirrend. Es ereigneten sich somit auffallend viele nicht nachvollziehbare Versehen und Missverständnisse, obwohl es sich letztlich um eine einfache Überweisung einer grösseren Geldsumme von der Rekurrentin an die A.________ License Ltd. handelte. Irrelevant ist, dass die Rekurrentin hier- von nichts gewusst haben will, da ihr die Versehen und Missverständnisse anzurechnen sind. Auch trägt sie in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung (vgl. Vernehmlassung der Steuer- verwaltung vom 17.1.2020, S. 8) die Verantwortung, dass sämtliche Verfahrenspflichten (bzw. Mitwirkungspflichten) gegenüber der Steuerverwaltung eingehalten werden. Blosses Unwissen ändert daran nichts, wobei der Steuerverwaltung zuzustimmen ist, dass das (mehrfache) Un- wissen der Rekurrentin, vor allem hinsichtlich der umfangreichen Aktenlage, nicht als glaubhaft erscheint. Überzeugender und nachvollziehbarer ist bezüglich des falschen Mitteilungstextes beispielsweise der Hinweis der Steuerverwaltung (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 17.1.2020; S. 6), dass gemäss der deutschen Aussenwirtschaftsverordnung (AWV; pag. 140-143) Zahlungen ins In- und Ausland einer Meldepflicht unterliegen. Diese Meldepflicht gilt für natürliche und juristische Personen für Zahlungen ab EUR 12'500.--. Eine Zahlung der Alleinaktionärin in der Schweiz an ihren Vater in Deutschland mit dem Mitteilungszweck "Rück- zahlung Darlehen" habe gemäss Steuerverwaltung beim deutschen Fiskus keine besondere Aufmerksamkeit erregt. Wäre jedoch der korrekte Mitteilungszweck "Zahlung A.________ Ba- sispatent" verwendet worden, hätte dies unter Umständen Rückfragen des deutschen Fiskus zur Folge gehabt. Letzten Endes ist vorliegend jedoch entscheidend, dass aufgrund der vor- handenen Akten und den etlichen nicht nachvollziehbaren Versehen und Missverständnissen bei den Überweisungen sich nicht erschliesst, welcher bzw. ob überhaupt ein Rechtsgrund der an den Vater der Alleinaktionärin zugeflossenen Zahlung von EUR 72'000.-- zugrunde lag. 5.2 Zweifel bestehen umso mehr als der Vater der Alleinaktionärin die ihm zugeflossene Zah- lung anschliessend nicht einfach mittels einer Zahlungsüberweisung an die A.________ License Ltd. weiterleitete, sondern laut Rekurrentin (vgl. Einspracheschreiben vom 15.6.2018, S. 2; pag. 13) mit einer ihm (als Alleinaktionär der A.________ License Ltd.) ge- genüber bestehenden Verpflichtung verbuchte bzw. verrechnete (vgl. E. 5 hiervor). - 11 - 5.2.1 Eine eigentliche Verrechnung im Sinn von Art. 120 des Schweizerischen Obligationen- rechts (OR; SR 220) bzw. eine Aufrechnung gemäss dem inhaltsgleichen § 387 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lag jedoch nicht vor, da die beiden Forderungen (die Kauf- preisforderung der A.________ License Ltd. gegenüber der Rekurrentin einerseits und die For- derung des Vaters gegenüber der A.________ License Ltd. andererseits) nicht gegenseitig wa- ren. Fehlt es an solchen gegenseitigen (wechselseitigen) Forderungen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen (Alfred Koller, Die Verrechnung nach schweizerischem Recht, in: Recht, 2007, S. 102). Verrechnender und Verrechnungsgegner müssen "einander" Leistungen schulden, also im Verhältnis zueinander Gläubiger und Schuldner sein. Zwar braucht die Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen nicht von Anfang an zu bestehen, sondern erst im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung. Sie kann jedoch gegebenenfalls absichtlich durch Gläubigerwechsel mittels Abtretung (Art. 164 ff. OR) oder durch Schuldnerwechsel mittels Schuldübernahme (Art. 176 Abs. 1 OR) herbeigeführt werden (Andreas Müller in: Basler Kommentar, Obligationen- recht I, 7. Aufl., 2020, N. 7 zu Art. 120 OR). 5.2.2 Vorliegend geht aus den Akten aber weder eine solche Herbeiführung der Gegenseitig- keit hervor noch wird dies von der Rekurrentin geltend gemacht. Überhaupt sind die gesamten Umstände, die zur Verrechnung geführt haben, von der Rekurrentin nicht weiter dargelegt wor- den. Vielmehr hat die Rekurrentin – wie die Steuerverwaltung bereits mehrfach festgestellt hat – als Beweis lediglich Buchungsunterlagen der A.________ License Ltd. aus der Steuerperiode 2011 sowie die Bilanz pro 2010 eingereicht. Hierbei wirft u.a. der nicht nachvollziehbare Bu- chungstext der Verrechnung "Zahlung Kaufpreis Lizenz bei H.________ auf priv. Konto" Fragen auf, da daraus die Kaufpreisanzahlung in Zusammenhang mit dem Kauf des Patents nicht her- vorgeht. Auch ist nicht klar, weshalb das Wort "Lizenz" im Buchungstext erwähnt wird. Jeden- falls ist kein Zusammenhang zur Kaufpreisanzahlung ersichtlich. Nebst den Buchungsunterla- gen liegen keine überprüfbaren Unterlagen vor, die eine rechtskonforme Verbuchung und Ab- wicklung des Geschäftsfalls beweisen. Der Vertreterin ist zwar zuzustimmen (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 1.11.2019, S. 8), dass bei einer (internen) Verrechnung kein Bank- beleg als Beweis beigebracht werden kann. Da jedoch zu jeder Buchung die Verbindung zu einem Beleg hergestellt werden muss, damit die Abwicklung des Geschäftsfalls und deren Ver- buchung überprüfbar ist (vgl. Brülisauer/Mühlemann in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 37 zu Art. 58 DBG), hätte für die Verrechnungsbuchung ein Beleg angefertigt werden müssen (u.U. hätte die Geschäftskorrespondenz [inkl. E-Mails] auch als Buchungsbeleg gelten können; vgl. Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., N. 37 zu Art. 58 DBG). Dies ist vorliegend – soweit ersichtlich – nicht geschehen, weshalb diese Verrechnung nicht nachprüfbar ist. Der Hinweis der Vertreterin auf die Verrechnungsbuchung alleine genügt jedenfalls nicht (vgl. Rekurs- und - 12 - Beschwerdeschreiben vom 1.11.2019, S. 8). Daran ändert das Bestätigungsschreiben der J.________ vom 30. Oktober 2019 (vgl. Beilage 23 zum Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 1.11.2019), in der die Verrechnungsbuchung bestätigt wird, nichts. 6. Aus dem Gesagten folgt, dass mit der Vorgehensweise der Rekurrentin bzw. der vorgän- gigen Fehlüberweisung an die Alleinaktionärin, die anfänglich mit einer verfälschten Urkunde "vertuscht" wurde, der anschliessenden Fehlüberweisung an den Vater der Alleinaktionärin mit dem Mitteilungstext "Rückzahlung Darlehen" sowie der nicht nachvollziehbaren Verrechnung mit einer Verbindlichkeit gegenüber dem Vater, zahlreiche Ungereimtheiten verbleiben. Es han- delte sich insgesamt um eine Kette ungewöhnlicher Umstände, die nicht vernünftig erklärbar sind, weshalb die Steuerrekurskommission nicht mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit" davon überzeugt ist, dass die im Übertragungsvertrag zwischen der Rekurrentin und der A.________ License Ltd. vereinbarte Kaufpreisanzahlung tatsächlich wie verbucht stattfand. Diesen Nachweis hat die Rekurrentin nicht erbracht, weshalb sie auch ihre qualifizierte Mitwir- kungspflicht für Zahlungen ins Ausland nicht erfüllt hat. Der Steuerverwaltung ist zudem bei- zupflichten (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 17.1.2020, S. 7), dass das angeb- liche Rechtsgeschäft mit der A.________ License Ltd. unter nahestehenden Personen mit iden- tischen Interessen abgeschlossen wurde, weshalb sie den Geldfluss bzw. das Rechtsgeschäft untereinander beliebig haben vereinbaren können. Dementsprechend bestehen nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes erhebliche Zweifel, dass geschäftliche Gründe und nicht die en- gen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen für die geldwerte Leistung an die Alleinakti- onärin bzw. an den nahestehenden Vater ausschlaggebend waren. Nach den vorerwähnten Regeln zur Verteilung der Beweislast (vgl. E. 4 hiervor) hat die Rekurrentin damit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die von der Steuerverwaltung vorgenommene Aufrechnung von CHF 90'000.-- in den Veranlagungen pro 2011 der Rekurrentin ist daher nicht zu beanstanden. Folglich werden die Einspracheentscheide vom 8. Oktober 2019 pro 2017 (kantonale Steuern und direkte Bundessteuer) insgesamt bestätigt und Rekurs und Beschwerde abgewiesen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die ge- samten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder an- dere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'800.-- damit der unterlegenen Rekurrentin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen. Ist die Rekurrentin vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Partei- kostenentschädigung gesprochen werden. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, - 13 - werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'800.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- - 14 - fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ B.________ AG, zuhanden von A.________ AG ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Röthlisberger - 15 -