7.3 Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). - 11 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend Erlass der kantonalen Steuern pro 2017 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend Erlass der direkten Bundessteuer pro 2017 wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.