Die Krankenkassenkosten betragen insgesamt CHF 566.45 (E. 4.4 vorstehend). Damit beträgt der zivilprozessuale Zwangsbedarf der Rekurrentin insgesamt CHF 2'866.45. Der Rekurrentin verbleibt demnach ein monatlicher Überschuss von rund CHF 395.55, womit es ihr ohne Weiteres möglich ist, die Verfahrenskosten von CHF 400.-- innerhalb eines Jahres zu bezahlen. Aus diesem Grund wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegend abgewiesen.