Übersteigt das Einkommen demgegenüber den prozessualen Zwangsbedarf, so ist zu prüfen, welche Verfahrenskosten (und allenfalls Anwaltskosten) der beabsichtigte Prozess der betroffenen Person verursachen kann. Erlaubt es der errechnete Überschuss dem Rekurrenten, die Kosten des Prozesses innert Jahresfrist bzw. jene eines kostspieligeren Verfahrens innert zweier Jahre zu tilgen, so liegt keine Prozessbedürftigkeit vor und die unentgeltliche Rechtspflege ist zu verweigern (vgl. Bst. E des Kreisschreibens Nr. 1).