Zivilrecht: KS Nr. 1 mit VG vom 25.1.2011", nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 1 [abgerufen am 18.3.2020]). Die unentgeltliche Prozessführung ist zu gewähren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbedarf oder diesen gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Übersteigt das Einkommen demgegenüber den prozessualen Zwangsbedarf, so ist zu prüfen, welche Verfahrenskosten (und allenfalls Anwaltskosten) der beabsichtigte Prozess der betroffenen Person verursachen kann.