- 10 - 30 % zu erhöhen und, in Abweichung von der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, sind zudem die laufenden Steuern hinzuzurechnen (vgl. zum Ganzen Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG [KS Nr. 1], einsehbar unter: , Rubriken "Zivilverfahren > Kreisschreiben > Zivilrecht: KS Nr. 1 mit VG vom 25.1.2011", nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 1 [abgerufen am 18.3.2020]).