Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGer 9C_874/2008 vom 11.2.2009, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 6 zu Art. 111 VRPG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auszugehen ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum, unter Berücksichtigung verschiedener Zuschläge.