Die Rekurrentin hat mit Eingaben vom 5. November 2019 und 20. November 2019 ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Auf Gesuch hin befreit die Steuerrekurskommission eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 151 StG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 VRPG). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Verfahren über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 151 StG i.V.m.