-9- grundsätzlich nur dann und im gleichen Umfang möglich, als auch die übrigen Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten (Art. 240a Abs. 1 StG, Art. 240b Abs. 1 Bst. d StG, Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG sowie Art. 167 Abs. 2 DBG, Art. 3 Abs. 2 EV DBG). In den letzten 20 Jahren wurden auf die Rekurrentin lautende Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 40'676.69 ausgestellt, wobei die Gemeinde A.________ und die Steuerverwaltung des Kantons Bern zusammen über Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 13'357.30 verfügen.