6. Im Übrigen ist festzuhalten, dass vorliegend zudem der Ausschlussgrund der Überschuldung erfüllt ist. Bei Überschuldung, wenn die Steuerschuld nur eine unter mehreren ist, wenn ein Nachlassvertrag bevorsteht oder ein Konkurs droht, kann der Erlass der Steuerschuld allein keine dauerhafte Sanierung herbeiführen. Der Verzicht des Gemeinwesens auf seine Steuerforderung könnte somit seinen Zweck nicht erfüllen und würde nur den übrigen Gläubigern statt dem Steuerpflichtigen zugutekommen. Bei Überschuldung ist ein Erlass oder Teilerlass deshalb