Folglich liegt keine erhebliche finanzielle Härte oder Notlage vor, die einen teilweisen oder ganzen Erlass des Steuerausstands 2017 rechtfertigen würde. Der Rekurs und die Beschwerde pro 2017 erweisen sich daher als unbegründet und sind abzuweisen. Der Rekurrentin verbleibt allenfalls noch die Möglichkeit, die Steuerverwaltung um Zahlungserleichterungen, wie beispielsweise Teilzahlungen, zu ersuchen.