(vgl. VGE 100 2014 202/203 vom 23.4.2015, E. 4.2.2; siehe auch Alfred Bühler, Betreibungsund prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 651). Vorliegend beträgt die Zusatzversicherung der Rekurrentin lediglich CHF 8.30. Angesichts des Alters der Rekurrentin rechtfertigt sich die Berücksichtigung dieses Betrags bei den monatlichen Ausgaben. Somit wird für die obligatorische Krankenversicherung ein Betrag von CHF 558.15 und für die Zusatzversicherung ein Betrag von CHF 8.30 zu den monatlichen Ausgaben hinzugerechnet.