Eine Berücksichtigung im betreibungsrechtlichen Existenzminimum ist jedoch geboten, wenn die steuerpflichtige Person ohne die Zusatzversicherung höhere medizinische Behandlungskosten selber tragen müsste, welche bei der Berechnung ihres monatlichen Zwangsbedarfs zu berücksichtigen wären (VGE 100 2011 460 vom 5.6.2013, in BVR 2013 S. 506 E. 4.4). Bei Personen, die an einer chronischen oder zu Rückfällen neigenden Krankheit leiden, kann eine Berücksichtigung der Zusatzversicherung zudem gerechtfertigt sein, wenn es durch deren Kündigung zu einer unzumutbaren und irreversiblen krankenversicherungsrechtlichen Schlechterstellung kommen würde